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Nur ein Medikament oder schon Doping?

Strenge Regeln selbst im Freizeitsport

Sara Steer, 09.07.2021

Bildnachweis: © Galoppfoto/imago-images.de

Wettkämpfe sind nicht nur dem Spitzensport vorbehalten. Auch viele Freizeitsportler*innen messen sich gerne, etwa beim Marathon oder bei Radveranstaltungen. Aber Vorsicht: Mit einer Wettkampfteilnahme gelten auch für den Breitensport die gängigen Anti-Doping-Bestimmungen. Und die sind oft strenger, als vermutet.

Doping aus der Hausapotheke

Doping ist nicht nur ein Thema im Spitzensport –Freizeitsportler*innen sollten die Anti-Doping-Regeln ebenfalls kennen. Denn auch bei Hobby-Wettkämpfen werden regelmäßig Doping-Kontrollen durchgeführt. Was viele Sportler*innen nicht wissen: Auch „ganz normale“, handelsübliche Medikamente können auf der Doping-Verbotsliste stehen.
Ein gutes Beispiel für ein handelsübliches, aber dopingrelevantes Medikament ist der Hustensaft Spasmo-Mucusolvan®. Der enthält das beta-2-Mimetikum Clenbuterol, das anabole (muskelaufbauende) Wirkung hat. Wettkampfsportler*innen dürfen diesen nie – also auch nicht in wettkampffreien Zeiten – einnehmen.
Nur während dem Wettkampf tabu sind viele Erkältungspräparate wie Aspirin Complex® und Boxagrippall®. In diesen steckt oft der Wirkstoff Ephedrin, der u. a. stimulierend auf das Herz-Kreislauf- und Atmungssystem wirkt.

Was tun bei chronischen Krankheiten?

Besonders vorsichtig müssen Sportler*innen mit chronischen Krankheiten sein, die dauerhaft Medikamente einnehmen. Ein häufig verschriebenes Medikament bei Asthma oder COPD ist beispielsweise das bronchienerweiternde Salbutamol. Dieses ist als verboten gelistet und darf nur bis zu einer bestimmten Konzentration inhaliert werden. Auch einige Blutdrucksenker wie Diuretika sind für Wettkampfsportler*innen verboten, weil sie den Urin verdünnen und den Nachweis von Doping-Substanzen erschweren.
Dann hilft nur, in der Apotheke oder Arztpraxis nach einer erlaubten Alternative zu fragen. Gibt es keine, muss ein ärztliches Attest als Nachweis mitgeführt werden.

Aufpassen sollte man auch bei Nahrungsergänzungsmitteln. Aktuell sehr populär sind etwa Nahrungsergänzungsmittel mit Cannabidiol (CBD). Dieser Wirkstoff ist zwar prinzipiell erlaubt – aber nur, solange der THC-Gehalt höchstens 0,2 % beträgt. Leider zeigt sich immer wieder, dass Angaben auf Herstelleretiketten nicht verlässlich sind. Auch anabol wirkende Substanzen finden sich immer wieder ohne Angabe in Nahrungsergänzungsmitteln.

Besser im Vorfeld informieren

Bei der Vielzahl an betroffenen Wirkstoffen ist es oft schwierig, den Überblick zu behalten. Seine eigenen Medikamente überprüfen kann man am besten mit der offiziellen Verbotsliste der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA). Die Kölner Liste wiederum führt auf dopingrelevante Substanzen getesteter Nahrungsergänzungsmittel. Im Zweifel kann man sich beim Kauf eines Medikaments direkt in der Apotheke rückversichern.

Quelle: PTA heute, 11/2021




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